Werbung und Teleshopping
Werbung für indizierte Angebote
Im Rundfunk ist die Werbung für indizierte Angebote unzulässig.
In Telemedien ist Werbung für indizierte Angebote nur in dem Rahmen zulässig, in dem die beworbenen Angebote selbst verbreitet werden dürfen.
In der Werbung darf nicht auf ein anhängiges oder anhängig gewesenes Indizierungsverfahren hingewiesen werden.
Der Werbecharakter entfällt nicht automatisch, wenn zu dem Produkt vermerkt ist, dass es „vergriffen“ oder „nicht lieferbar“ sei. Die Werbewirkung kann sich auch auf anderweitige Beschaffung erstrecken.
Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob ein Beitrag über ein indiziertes Angebot noch eine zulässige Berichterstattung darstellt oder bereits als unzulässige Werbung für indizierte Angebote einzustufen ist.