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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Medienrechtliche Unzulässigkeit

Jugendliche sitzen auf einer Steinmauer und blicken in einen Laptop

Menschenwürde

§ 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV besagt, dass unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote unzulässig sind, wenn sie gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade an diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.

Der in § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV verwandte Begriff der „Menschenwürde“ ist gleichbedeutend mit dem Ausdruck „Würde des Menschen“ in Art. 1 Abs. 1 GG. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht absolut, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Einzelfalles bestimmt wird (Vgl. BVerfGE 30, 25). 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist unter der Menschenwürde der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen zu verstehen, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BVerfGE 87,209 [228]).

Verletzung der Menschenwürde

Pornografie

Unbeschadet einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit gem. §§ 184 ff StGB sind nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV Angebote unzulässig, wenn sie pornografische Darstellungen enthalten. In den Telemedien sind (einfach)pornografische Angebote zulässig, wenn seitens des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Pornografie ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff unterliegt dem gesellschaftlichen Wandel und ist bei der Anwendung im Einzelfall zu überprüfen.

Definition

Inhaltliche Charakteristika

Formale Gestaltung

Abgrenzung zur Jugendpornografie

Darstellung von minderjährigen Personen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV sind Angebote unzulässig, wenn sie Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.

Ziele der Verbotsnorm

Wird der Eindruck von Minderjährigkeit erweckt?

Werden sexuell konnotierte Körperteile in unzulässiger Weise betont? 

Wie wird die minderjährige Person geschlechtsbetont in Szene gesetzt? 

Dient das Angebot der Bedienung sexueller Vorlieben beim Nutzer?

Strafbare Gewaltdarstellungen

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV sind Angebote unzulässig, wenn sie grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.

Der erste Halbsatz dieser Bestimmung entspricht im Wortlaut der Bestimmung des § 131 StGB. Der zweite Hauptsatz stellt klar, dass auch virtuelle Darstellungen (z. B. computeranimierte Videos oder Videospiele) von Gewalttätigkeiten diesen Tatbestand erfüllen können. Es wird hier den Fortschritten der audiovisuellen digitalen Technik Rechnung getragen, virtuelle Darstellungen wie reale gestalten zu können, so dass eine Unterscheidung zwischen beiden Darstellungsformen immer schwieriger wird. Aus diesem Grund wird die Wirkung der virtuellen Angebote der der realen gleichgestellt.

Eine „Gewaltverherrlichung“ liegt vor, wenn es sich um eine unverhohlene, direkte Glorifizierung der Gewalttätigkeiten handelt, die erkennbar über den Grad hinausgeht, der bestimmten Angebotstypen (z. B. genrebedingt) immanent ist. Eine „Gewaltverharmlosung“ liegt vor, wenn die Gewalttätigkeiten als eine im menschlichen Zusammenleben übliche bzw. relativ alltägliche Verhaltensform oder mindestens als nicht verwerfliches Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen zur Lösung von Konflikten bagatellisiert werden. Eine Gewaltdarstellung in einer die „Menschenwürde verletzenden Weise“ liegt vor, wenn die entsprechende Schilderung darauf angelegt ist, „beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt“. Erforderlich ist damit, „dass der Betrachter zu bejahender Anteilnahme an den Schreckenszenen angeregt wird“ (BVerfGE 87, 209, 228 ff. – Tanz der Teufel).