Werbung und Teleshopping
Veranlassung Eltern oder Dritte zum Kauf anzuregen
Werbung darf Kinder und Jugendliche nicht durch unmittelbare Aufforderungen dazu veranlassen, Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen. Diese Instrumentalisierung kann z. B. durch Aussagen wie „Wünscht Euch!“ oder „Gebt Euren Eltern einen Ruck“ im Rahmen werblicher Botschaften erfolgen.