Darstellung von minderjährigen Personen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung
Ziele der Verbotsnorm
Die Verbotsnorm richtet sich in erster Linie gegen Angebote, in denen Kinder und Heranwachsende ohne konkrete strafrechtlich relevante Missbrauchshandlung in sexuell stimulierender und aufreizender Form präsentiert werden. Gemäß den amtlichen Begründungen wollte der Gesetzgeber mit der Neueinführung dieses Tatbestandes verhindern,
- dass die mit den Darstellungen verbundene, subtile Vermittlung der Normalität eines sexuellen Umganges von Erwachsenen mit minderjährigen Personen bei Kindern und Jugendlichen die Botschaft erzeugt, sich selbst in bestimmten Situationen in einer Rolle als Anschauungsobjekt zu akzeptieren und hilft, sie für einen beabsichtigten Missbrauch „einzustimmen“ und gefügig zu machen (Einstimmungsfunktion),
- dass minderjährige Personen durch ein verfälschtes Bild dessen, was im Umgang zwischen jungen Menschen und Erwachsenen normal ist und welche Grenzüberschreitungen sie dulden müssen, verunsichert werden und in ihren Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Übergriffe von Erwachsenen zu wehren, beeinträchtigt werden (Enttabuisierungsfunktion),
- dass der Einstieg in kinderpornografische Angebote insbesondere über das Internet für Pädosexuelle weiterhin gefördert wird (Einstiegsfunktion).
Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen die Tatbestandsmerkmale Minderjährigkeit, unnatürliche und geschlechtsbetonte Körperhaltung kumulativ vorliegen.